Verbot jagdlicher Halbautomaten – Aktualisierte Mitteilung der Waffenbehörden im Landkreis Verden

Im Nachgang zur Veröffentlichung vom 05. April 2016 weisen die Waffenbehörden im Landkreis Verden darauf hin, dass durch die zuständigen Fachministerien auf Bundes- und Länderebene derzeit eine rechtliche Bewertung der durch die Rechtsprechung des BVerwG aufgetretenen waffenrechtlichen Fragen erfolgt:

Das BVerwG führt in seiner o. g. Entscheidung aus, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c. des BJagdG ein generelles Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke bezogen auf halbautomatische Langwaffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, eine Magazin mit einer Kapazität von mehr als 2 Patronen aufzunehmen, enthält.

Diese Auffassung würde dazu führen, dass für diese Waffen ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für Jäger nicht mehr anerkannt werden könnte.

Bislang wurde angenommen (und war auch gängige Praxis), dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und zur Ausübung der Jagd lediglich mit einem Magazin, dass nur 2 Patronen aufnehmen kann, verwenden dürfen.

Die aktuelle Entscheidung des BVerwG macht eine Überprüfung dieser Praxis und des Fortbestands der bereits erteilten Erlaubnisse erforderlich.

Bis zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage sind die örtlichen Waffenbehörden (hier: Landkreis Verden, Stadt Verden und Stadt Achim) aufgrund fachaufsichtlicher Weisung angehalten, bis auf Weiteres

  • Neueintragungen entsprechender Waffen in Waffenbesitzkarten nicht mehr vorzunehmen und derartige Anträge zurückzustellen,
  • bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse nicht zu widerrufen.

Die Waffenbehörden im Landkreis Verden bitten diesbezüglich um Verständnis. Es wird dringend empfohlen, angesichts der ungeklärten Rechtslage zukünftig keine Neukäufe von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazinen oder Besitzwechsel derartiger Waffen zwischen Jägern mehr durchzuführen.

Sobald den örtlichen Waffenbehörden neue Informationen von den Fachaufsichtsbehörden vorliegen, erfolgt unverzüglich eine Veröffentlichung über den Internetauftritt der Kreisjägerschaft Verden.