Hegerische Bewirtschaftungsmaßnahmen
Nicht die Intensität der Bewirtschaftung, sondern die vergrößerten Feldschlaggrößen und damit die Senkung der Lebensraumkapazität ist für die Abnahme der Leitart Rebhuhn in der Feldflur von ausschlaggebender Bedeutung. Das Rebhuhn benötigt aus brutbiologischen Gründen die klein parzellierte Feldflur, da es große Felder nur im Randbereich – bis zu einer Tiefe von etwa 20 m – für die Anlage des Geleges zu nutzen vermag. Die Mitte eines großen Feldes ist für das Rebhuhn unter diesem Aspekt ein „toter“ Lebensraum. Durch große Feldschläge werden aber nicht nur die für die Gelegeanlage notwendigen Randbereiche kleiner, sondern es kommt dadurch auch automatisch dazu, dass sonnenbeschienene Bereiche immer weniger werden, die in der Regel am Feldrand zu finden sind. Diese Bereiche sind für das Aufwachsen vieler Feldbewohner – insbesondere für die Rebhuhnküken – von existentieller Bedeutung. Diese benötigen derartige bewuchsfreie Stellen nicht nur zum Sich-Sonnen und -Hudern (Staubbaden), sondern auch für die Aufnahme von Insekten. Im Innern der heute lückenlos stehenden Getreide, Zuckerrüben- oder Maisschläge ist ihnen dies aber kaum noch möglich.
Eine Literaturstudie im Auftrag des Deutschen Jagdschutz-Verbandes zeigt: Diese sogenannten Ackerbegleitbiotope stellen gerade für Tiere bedeutende Refugien dar und bilden ein konstantes Nahrungsreservoir. Die Artenvielfalt in der Feldflur lässt sich mit Blühstreifen und andere „Begleitbiotope“ sogar erheblich steigern, so das Fazit der Wissenschaftler des Kölner Büros für Faunistik. Zudem haben solche Biotope für zahlreiche Tierarten eine bedeutende Funktion als Korridore und Trittsteine, resümieren die Wissenschaftler. Erst durch diese können Tiere die teils erheblichen Strecken zwischen geeigneten Lebensräumen überwinden und sich erfolgreich vermehren. Die Studie widerlegt die These, dass von Brachen oder Ackerrandstreifen vor allem landwirtschaftliche Schädlinge profitieren und sich in der angrenzenden Feldflur ausbreiten. Gewinner scheinen vielmehr die Nützlinge zu sein.
Ausgewertet wurden über 250 Studien aus den Jahren 1985 bis 2005.
Im Rahmen der hegerischen Bewirtschaftungsmaßnahmen wurden bis einschließlich 2014 die Maßnahmen „Wildtierfreundliche Flächenstilllegung“, „Huder- und Blühstreifen“ sowie „Wildtiergerechter Zwischenfruchtanbau“ gefördert. Ab 2015 werden diese wegen der Einführung der EU „GREENING“ Förderprogramme nicht mehr im Rahmen des Verdener Hegefonds unterstützt. Unter Berücksichtigung der „GREENING“ Auflagen bieten wir ab 2015 zwei modifizierte „Huder- und Blühstreifen“ Programme an. Ab 2021 unterstützen wir das Programm „Frühjahrsblüte“, das sowohl überjährig als auch zweijährig angeboten wird.
1. Huder- und Blühstreifen
Mit der Anlage von Feldrain-Blühstreifen schaffen wir zusätzliche Streifenstrukturen in der Feldmark, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, Nahrung und Rückzugsraum für Insekten, sowie Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere.


Einjährige Huder- und Blühstreifen
Das Förderprogramm der Jägerschaft Verden sieht die jährliche Anlage von Blühstreifen mit einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 30 Metern auf intensiv bewirtschafteten Ackerflächen vor. Vor der Aussaat muss eine einwandfreie Saatbeetbereitung vorgenommen werden. Innerhalb dieses Blühstreifens kann ein max. 3 Meter breiter, bewuchsfreier Streifen belassen werden. Die Blühstreifen können sowohl am Feldrand, als auch zur Untergliederung von großen Feldschlägen angelegt werden. Sie müssen bis zum 15. Mai aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten angelegt werden und dürfen nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 1. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. Als Anerkennungsprämie werden 0,05 €/qm an den bewirtschaftenden Landwirt gezahlt. Für Maßnahmen die bis zum 15. April beantragt werden, stellt die Jägerschaft die Saatmischung zur Verfügung.
Bisher wurden folgende Maßnahmen zum Anlegen von einjährigen Huder- und Blühstreifen gefördert:
Mehrjährige Huder- und Blühstreifen
Das Förderprogramm der Jägerschaft Verden sieht die Anlage von Blühstreifen mit einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 30 Metern auf intensiv bewirtschafteten Ackerflächen vor. Vor der Aussaat muss eine einwandfreie Saatbeetbereitung vorgenommen werden. Innerhalb dieses Blühstreifens kann ein max. 3 Meter breiter, bewuchsfreier Streifen belassen werden. Die Blühstreifen können sowohl am Feldrand, als auch zur Untergliederung von großen Feldschlägen angelegt werden. Sie müssen bis zum 15. Mai aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten angelegt werden und dürfen nicht vor Ende der Herbstblüte des Folgejahres, also nicht vor dem 1. Oktober des nach der Einsaat folgenden Jahres umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden, d.h. sie dürfen bei der Ernte der Feldfrucht im ersten Jahr nicht zerstört werden. Als Anerkennungsprämie werden 0,05 €/qm nach dem ersten und 0,08 €/qm nach dem zweiten Jahr an den bewirtschaftenden Landwirt gezahlt. Für Maßnahmen die bis zum 15. April beantragt werden, stellt die Jägerschaft die zweijährige Saatmischung zur Verfügung.
Bisher wurden folgende Maßnahmen zum Anlegen von mehrjährigen Huder- und Blühstreifen gefördert:
4. Frühjahrsblüte
Die „Frühjahrsblüte“ soll den in der Feldflur lebenden Tieren von Herbst bis in den Sommer Nahrung und Deckung bieten und im Frühjahr nicht bearbeitet werden, um Brut und Aufzucht der Jungtiere nicht zu gefährden. Sie soll ergänzend den Honigbienen und anderen Insekten schon im zeitigen Frühjahr Nahrung bieten, um zurückgehende Rapsbestände zu ergänzen. Die Basis des Saatgutes besteht aus winterharten Frühblühern, die durch weitere Blühpflanzen ergänzt werden, um eine ausreichende Deckung schon im ersten Winter und eine Blühfolge von April bis in den September zu erreichen. Das Förderprogramm sieht die jährliche Anlage von Blühstreifen mit einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 30 Metern auf intensiv bewirtschafteten Ackerflächen vor. Vor der Aussaat muss eine einwandfreie Saatbeet Bereitung vorgenommen werden. Innerhalb dieses Blühstreifens kann ein max. 3 Meter breiter, bewuchs freier Streifen belassen werden. Die Blühstreifen können sowohl am Feldrand als auch zur Untergliederung von großen Feldschlägen angelegt werden.

Das Saatgut muss bis Ende August ausgesät werden und der Blühstreifen darf erst im Oktober des nächsten Jahres (einjährig) oder des übernächsten Jahres (zweijährig) wieder umgebrochen werden. Der Landwirt bekommt das Saatgut kostenfrei gestellt und erhält eine Flächenprämie von 0,065 €/qm im ersten und 0,08 €/qm im zweiten Jahr.
5. Lerchenfenster – Das Programm „Lerchenfenster“ ist wieder aktiviert (2022)
„Lerchenfenster“ – So heißt ein Konzept zum Schutz der Feldlerche und anderer Feldbrüter. Die „Lerchenfenster” wurden von Landwirten und Naturschützern in England entwickelt. Sie sollen im Wintergetreideacker (nicht im Getreideacker der z.B. für Biogasanlagen vor dem 16. Juli abgeerntet wird, nicht im Sommergetreide) als künstliche Fehlstellen angelegt werden. Die Feldlerchen können Wintergetreideäcker mit Fenstern besser für eine zweite Brut nutzen. Sie müssen ihre Reviere nicht verschieben. Sie legen ihre Nester verstärkt in der Nähe der Fenster an. Dabei nutzen sie die Fenster als „Landebahnen“, um dann zum Nest im Bestand zu laufen. Sie nutzen die Fenster zur Nahrungssuche; denn auf den Fenstern kommen mehr Insekten vor als im Bestand. Auch andere Arten nutzen die Fenster: Feldhase, Neuntöter, Turmfalke, Wiesenweihe, Rebhuhn…
Lerchenfenster können einfach durch gezieltes Anheben der Sämaschine bei der Wintergetreideaussaat angelegt werden. Auch nach der Einsaat ist eine mechanische Anlage, z.B. durch Grubbern, bis Ende Dezember möglich. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- zwei bis drei Fenster/ha von jeweils mindestens 20m² Größe,
- die Förderungshöchstgrenze liegt bei 100 Lerchenfenster je Betrieb,
- möglichst großen Abstand zu den Fahrgassen halten (diese werden von Fressfeinden wie Fuchs oder Katze als Wege genutzt),
- mindestens 25 m vom Feldrand sowie 50 m von Straßen, Hecken und Greifvogelansitzen entfernt,
- nach der Anlage kann das Lerchenfenster wie der restliche Schlag bewirtschaftet werden.

Das ist einfach und betrifft nur 40 von 10.000 m². Aber es verdreifacht den Bruterfolg der Lerchen im Wintergetreide! Für die Ertragsminderung werden die teilnehmenden Landwirte mit 7,5€/Fenster aus dem Verdener Hegefonds entschädigt.
Laut Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium beeinträchtigt die Anlage von Lerchenfenstern nicht die Beihilfefähigkeit von Antragsflächen. Die teilnehmenden Landwirte sollten bei der Abgabe des nächsten Flächenprämiensammelantrags auf die Teilnahme am Lerchenfensterprogramm hinweisen.
Bisher wurden folgende Maßnahmen zum Anlegen von Lerchenfenstern gefördert: