Die Polizeidirektion Oldenburg als zuständige Fachaufsichtsbehörde der örtlichen Waffenbehörden hat heute Vormittag per E-Mail mitgeteilt, dass die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin heute, 09. November 2016, im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52 Seite 2451 veröffentlicht wird bzw. wurde und am 10. November 2016 in Kraft tritt.
Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c Bundesjagdgesetz (BJagdG) lautet:
„Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“
Damit dürfte jetzt wieder Rechtssicherheit für die Besitzer von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin sowie die örtlichen Waffenbehörden hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit derartiger Waffen in eine Waffenbesitzkarte herrschen.