Ausnahmegenehmigung von der Ausgangssperre nach § 28b, Abs.1, Nr.2, IfSG

Quelle: CDC
An alle Jagdausübungsberechtigten im Gebiet des Landkreises Verden

Ausnahmegenehmigung von der Ausgangssperre

Wegen der vom Bund verkündeten Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab morgen, Samstag, 24.04.2021, eine tägliche Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für alle Kommunen, in denen die Inzidenz oberhalb von 100 liegt.

Von dieser Regelung  ist auch der Landkreis Verden betroffen.

Der Leiter VD Corona, Herr Heemsoth, hat in Abstimmung mit Landrat Bohlmann folgendes entschieden:

Die Ausgangssperre besteht nicht, wenn einer der im IfSG, §28b Abs.1 Nr.2, Buchstabe a – f, genannten Gründe vorliegt. – Als „ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Zweck“ ist lt. Verwaltung die Ausübung der Schwarzwildjagd anzusehen.

Hiernach darf jede/r Jagdausübungsberechtigte im Bereich des Jagdkreises Verden zu den infrage stehenden Zeiten die Einzeljagd auf Schwarzwild ausüben.

Ich bin gebeten worden, diese Meldung zu verbreiten, – es müssen ausdrücklich keine Einzelanträge beim Landkreis gestellt werden!

Bleiben Sie gesund,

mit besten Wünschen & Waidmannsheil

Hilmer Kruse

KJM Verden

Download: Ausnahmegenehmigung von der Ausgangssperre für Jäger