+++ Stand 26.11.2021 +++
Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) hat Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP herausgegeben. Sie finden diese nachstehend im Wortlaut. (Hannover, 26.11.2021, ML)
Mit der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 23.11.2021, in Kraft getreten am 24.11.2021, werden die Schutzmaßnahmen wegen der immer bedrohlicheren Pandemielage noch einmal ausgeweitet und verschärft. Nachfolgende Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden in Abhängigkeit von den Warnstufen sind zu beachten:
Warnstufe 1:
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ab 25 Personen gelten gem. § 8 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung die 2G-Regeln, d.h. es muss entweder ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgelegt werden, nur unter freiem Himmel ist weiterhin auch die 3G-Regelung (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona-Verordnung) möglich.
Warnstufe 2:
In geschlossenen Räumen dürfen gem. § 8 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus (Zutritt nur mit Impfnachweis oder Genesenennachweis, zusätzlich muss jede Person einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorlegen) zusammenkommen, unter freiem Himmel ist jetzt nur noch die Teilnahme nach der 2G-Regelung erlaubt. Die Maskenpflicht wird auf FFP2 in geschlossenen Räumen verschärft.
Warnstufe 3:
In geschlossenen Räumen dürfen gem. § 8 Abs. 6a Nds. Corona-Verordnung nur noch bis zu 10 Personen ohne 2Gplus zusammenkommen für Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die 2GRegelung vorgeschrieben. In sämtlichen Warnstufen sind die Privilegierungen, wie sie bisher bei der 2G-Regelung galten (kein Abstand, keine Maske), zurückgenommen. Außerdem gilt für alle Warnstufen, dass der/die Veranstalter/in den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern hat. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).
Für Veranstaltungen, die entsprechend der jeweiligen Warnstufe unterhalb der Teilnehmerzahl bleiben, in denen noch keine 2G-/2Gplus-/3G-Regelung greift (bis 25/15/10 Teilnehmer), kann weiterhin gem. § 1 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung unabhängig von den Warnstufen im Rahmen der Privatautonomie die Teilnahme auf Personen beschränkt werden, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Dieses Vorgehen wird empfohlen.
Voraussetzungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Anwendung der 2G Regel sind die
- Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO)
Die Durchführung einer Veranstaltung (u.a. Gesellschaftsjagd) setzt ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Nds. Corona-VO voraus. - Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO).
Der/Die Veranstalter/in einer Veranstaltung mit mehr als 25 Personen, im Fall der Geltung der Warnstufe 2 mit mehr als 15 Personen, im Fall der Geltung der Warnstufe 3 mit mehr als 10 Personen, bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen hat personenbezogene Daten der teilnehmenden Personen zu erheben und ggf. auf Plausibilität zu überprüfen und auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes vorzulegen.
Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2021/22 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19 Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:
1. Jagdleitung
Der/Die Jagdleiter/in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen nach den §§ 4 bis 7 Nds. Corona-VO und den aktuellen Warnstufen zu reagieren.
Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
- Einhaltung der Hygienemaßnahmen
- Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung.)
- Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen könnten.
2. Dokumentation (bei Gesellschaftsjagden unter Nutzung von geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von den o.g. Warnstufen)
Der/Die Jagdleiter/in hat nach § 6 Abs. 1 Nds. Corona-VO die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten nach vier Wochen ab dem Jagdtag gelöscht werden.
3. Jagdschein- und 2G-/2Gplus-/3G-Kontrolle sowie Entrichtung von Kostenbeiträgen
Vor Beginn der Veranstaltung ist eine 2G-/2Gplus/3G-Kontrolle durchzuführen. Der/Die Jagdleiter/in hat den Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV aktiv einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat der/die Jagdleiter*in der Person die Teilnahme zu verweigern. Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.
4. Begrüßung und Gruppeneinteilung
- Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
- Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
- Schützen*innen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.
5. Jagdablauf
Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
6. Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Im Rahmen der Vermeidung einer möglichen Einschleppungsgefahr des ASP-Virus sollte in den Einladungen auf die besondere Verantwortung der Schützinnen und Schützen sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer, die mit ihren Jagdhunden zuvor in ASP Restriktionszonen von Brandenburg und Sachsen jagdlich tätig waren, hingewiesen werden. Ein Jagdgast in Risikogebieten soll alle Gegenstände, die Kontakt mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild hatten (z. B. Bekleidung, Jagdmesser, Jagdstiefel, Fahrzeuge etc.), unverzüglich noch im Gastrevier reinigen und desinfizieren. Für eine Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel unverzichtbar. Keinesfalls sollte das eigene Fahrzeug für die Bergung und den Transport von erlegtem Schwarzwild eingesetzt werden. Wird das eigene Fahrzeug dennoch für Fahrten im Gastrevier eingesetzt, sollte es spätestens vor Antritt der Rückreise gründlich gereinigt und mit Desinfektionsmitteln – nach Empfehlung der örtlichen Veterinärbehörden – desinfiziert werden (Unterboden, Ladeflächen und Innenraum). Insbesondere Kontaminationen mit Blut sollten sorgfältig entfernt werden. Unzureichend gereinigte und (potenziell) kontaminierte Fahrzeuge sollten im heimischen Jagdrevier nicht eingesetzt werden. Auch die Jagdhunde, insbesondere die als Stöberhunde eingesetzten, sind nach der Jagd ausreichend zu waschen, sodass eine Verschleppung vermieden werden kann.
Auf die allgemeinen Regelungen der Nds. Corona-VO und die FAQ unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html wird verwiesen.