Frage-Antwort-Papier Bleischrotverbot in Feuchtgebieten (Stand: Februar 2023)

Information DJV:

Was hat es mit dem Verbot von Bleischrot in Feuchtgebieten auf sich?
Die Verwendung des Schwermetalls Blei hat potentiell negative Auswirkungen auf die
Umwelt. Die Minimierung des Bleieintrags durch Jagdmunition ist daher richtig. Der
Ausstieg ist allerdings komplizierter als bei Büchsengeschossen, wo es inzwischen für die
meisten Anwendungsfälle geeignete bleifreie Munition gibt. Die EU hat – nach einem
umfangreichen Konsultationsverfahren, in dem sich auch der DJV und der europäische
Interessenverband FACE intensiv eingebracht haben – die europäische
Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) geändert und 2021 ein Verbot der
Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten (einschließlich einer Pufferzone) erlassen.
Ab wann gilt das Verbot?
Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt das Verbot ab dem 16. Februar 2023. Es ist keine
weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EUweit.
Was wird verboten?
In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es verboten, Schrotmunition mit einem
Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in
Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.
Es gilt eine Vermutung dahingehend, dass jemand auch in einem Feuchtgebiet oder der
Pufferzone schießen wollte, wenn er Bleischrot bei der Jagd dort oder auf dem Weg dorthin
mit sich führt.
Was ist eigentlich ein „Feuchtgebiet“?
Die Definition des Feuchtgebietes ist sehr weit: Feuchtgebiete sind danach „Feuchtwiesen,
Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder
zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen,
einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser
nicht übersteigen“

Der DJV und FACE hatten im Konsultations- und Gesetzgebungsverfahren diese im
wahrsten Sinne des Wortes uferlose Definition kritisiert, weil dabei – nach strenger
Auslegung am Wortlaut – auch eine vorübergehende Pfütze nach einem Regenguss darunter
fallen würde. Nunmehr hat aber das Europäische Gericht erster Instanz in einem (Stand
Januar 2023 noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgehalten, dass davon Gebiete
ausgenommen sind, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum
für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen davon nicht erfasst sind.
Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Trotzdem bleiben erhebliche Unsicherheiten in der
Praxis. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es um eine Sanktionierung in einem
Bußgeldverfahren geht (s. u.).
Was ist mit den bisherigen Verboten?
Ein bundesweit geltendes Verbot gibt es bisher nicht. Die bestehenden landesrechtlichen
Verbote, die es in allen Bundesländern außer Hamburg gibt, bleiben in Kraft. Sie werden
allerdings durch das europaweite Verbot aus der REACH-Verordnung überlagert. Dieses
genießt Vorrang. Dort, wo landesrechtliche Verbote weiter gehen (z. B. gilt in MecklenburgVorpommern eine Pufferzone von 400 Metern), bleiben diese allerdings bestehen. Die
landesrechtlichen Verbote haben auch noch Bedeutung für die Sanktionierung als
Ordnungswidrigkeit.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot?
Die REACH-Verordnung überlässt die Ahndung von Verstößen als Straftat oder
Ordnungswidrigkeit den Mitgliedsstaaten. Daher haben die bisherigen landesrechtlichen
Verbote nach wie vor Bedeutung: Wer gegen diese Verbote verstößt, muss mit einem
Bußgeldverfahren rechnen. Einen bundeseinheitlich geregelten Bußgeldtatbestand gibt es
(bislang) nicht.
Warum kritisiert der DJV das Verbot?
Der DJV und FACE hatten das Verbotsverfahren aus verschiedenen Gründe kritisiert, u. a.
wegen der unklaren Definition eines Feuchtgebietes, Zweifeln an der Anwendbarkeit der
REACH-Verordnung auf „Endverbraucher“, einer teilweise unsachlichen Begründung, kurzer
Übergangsfristen und derzeit noch nicht ausgereifter Munitionsalternativen. Einzelne
Rechtsfragen müssen nach wie vor noch geklärt werden.

Weitere Infos auf www.jagdverband.de