Klarstellung – Prüfung der Zuverlässigkeit durch Waffenbehörde und Jagdbehörde

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In den vergangenen Wochen kam es zu einigen Nachfragen bzgl. der kostenpflichtigen Überprüfung durch die Waffenbehörde, – auch wenn bei einigen Betroffenen zuvor eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde stattgefunden hatte.

Zur Klarstellung und Abgrenzung der Sachverhalte leite ich nachfolgendes Anschreiben der Kreisverwaltung weiter m. d. B. um Kenntnisnahme.

Hilmer Kruse, Kreisjägermeister

 

Informationen aus der Waffen- und Jagdbehörde Verden:

Allgemeine Information:

Die Waffenbehörde als auch die Jagdbehörde hat zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche und Schwerpunkte. Auch wenn die Bearbeitung in denselben Räumlichkeiten stattfindet, handelt es sich um zwei unterschiedliche „Behörden“, die vom Gesetzgeber auch in der allgemeinen Gebührenordnung (ALLGO) unterschiedlich behandelt werden. Deshalb ist erforderlich, die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Jagdbehörde nicht mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Waffenbehörde zu vermischen.

Dazu Näheres:

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde findet mindestens alle 3 Jahre statt (§ 4 Abs. 3 WaffG). Die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist seit 2021 gebührenpflichtig. Sie ergibt sich aus der Tarifnummer 109.1.2 der ALLGO (Gebührenrahmen von 25,00 bis 50,00 €).

Aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts vom 04.03.2023 geht die Zuständigkeit des Waffengesetzes der Waffenbehörden der Städte zum 01.01.2024 auf den Landkreis Verden über. Das bedeutet, dass die Waffenbehörden der Städte Verden und Achim zum 31.12.2023 aufgelöst werden und der Landkreis Verden alleinzuständig für die Aufgaben nach dem Waffenrecht wird. In dem Zusammenhang wurde mit den beiden Städten vereinbart, dass in diesem Jahr eine „gemeinsame“ Zuverlässigkeitsüberprüfung der Waffenbehörden stattfindet, damit die Fälle „sauber“ übergeben werden können und die eigenen Fälle auf Stand sind. Die Waffenbehörde arbeitet den eigenen Fallbestand nach Buchstabenbereich bis Ende des Jahres 2023 ab. Die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Waffenbehörde für den gesamten Landkreis findet dann Anfang 2027 statt.

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Jagdbehörde erfolgt bei Antragstellung zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines (§ 17 BJagdG). Die Gebühr ist in der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheines enthalten (Tarifnummern 100.1.4.1.2.1 bzw. 100.1.4.1.2.2 ALLGO). Eine gesonderte Gebühr wird nicht erhoben.

Es kann insofern bei Jägern immer mal wieder vorkommen, dass in einem Jahr zwei Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt werden.

Der Gebührenbescheid für die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Waffenbehörde erfolgte zunächst mittels Zustellungsurkunde (PZU). Diese Art der Zustellung dient grundsätzlich dem Nachweis, dass der Gebührenbescheid beim zahlungspflichtigem Empfänger eingegangen ist und verschafft der Behörde ein höheres Maß an Rechtssicherheit. Aus Vereinfachungsgründen wurde das Verfahren mittlerweile umgestellt. Die Gebührenbescheide werden jetzt mit einfachem Brief übermittelt.

Im Rahmen der Waffenrechtsänderungen aus 2021 werden weitere Gebühren anfallen. Diese sind:

  1. a)       alle 5 Jahre eine Bedürfnisüberprüfung für alle Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 4 WaffG (Tarifnummer 109.1.3 ALLGO – Gebührenrahmen: 25,00 bis 50,00 €).
  2. b)       alle 8 Jahre Gebühren für die Waffenaufbewahrungskontrolle (Tarifnummer 109.1.38.1 ALLGO – Gebührenrahmen 45,00 bis 300,00 €); sofern sich ein begründeter Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen oder der Munition ergibt, wird auch öfter abgerechnet.