Jäger können Wildabfälle über Tierkörperbeseitungsanstalten nun einfacher als bisher entsorgen lassen. Dies regeln aktuell zwei Erlasse des Umweltministeriums vom 27. September. Wildabfälle, die nicht in gewerblicher Verarbeitung, sondern in privater Verwendung anfallen, sowie Kadaver und sonstige Überreste von wild lebenden Tieren, die keine ansteckende Krankheit aufweisen, gelten danach nicht als Abfall. Sie fallen nicht unter das tierische Nebenprodukerecht und waren deshalb im rechtlichen Sinne als“Abfall“ einzustufen. Sie sind aber genauso für die Tiermehlherstellung geeignet wie vergleichbare Quellen, weshalb das Ministerium hier keinen faktischen Unterschied mehr macht. „Unberührt bleiben Regelungen der guten fachlichen Jagdpraxis, wonach bestimmte Wildteile in der Landschaft verbleiben können“, heißt es außerdem in dem Erlass.
Quelle: Wild und Hund vom 17.01.2019
Foto Heide Negenborn