Download zum Nds. Jagdgesetz vom 18.01.2021
Fragen an Uwe Oltrogge, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft
Frage: Ist künftig jede Form der Nachtzieltechnik (wie in Ihrer Aussendung formuliert) freigegeben oder „nur“ sogenannte Dual-Use-Geräte, die mit herkömmlichen Zielfernrohren verbunden werden können?
Oltrogge: Mit der Änderung des DVO ist es erlaubt Schwarzwild unter Nutzung von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind. Damit ist neben Dual-Use-Geräten auch der kostengünstige Einsatz von Taschenlampen zugelassen.
Frage: Dürfen nach der neuen Gesetzesänderung auch jene Nachtsicht-/Nachtzielgeräte verwendet werden, die über einen festverbauten Aufheller (wie Laser oder IR-Strahler) verfügen?
Oltrogge: Die Änderung der Nds. Durchführung der DVO ändert nicht das Waffenrecht auf Bundesebene. Daher bleibt die Montage von IR-Strahlern verboten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1). Das bedeutet bezüglich Nachtsichttechnik, dass ebenso Optiken mit eingebautem IR-Strahler, auch wenn dieser abgeschaltet ist, nicht benutzt werden dürfen.
Frage: Sind Lampen mit Klemmschellen und Kabelfernbedienung erlaubt?
Oltrogge: Lampen mit abnehmbarer Klemmvorrichtung zur zeitweisen Verbindung am Gewehrlauf dürfen nicht eingesetzt werden.