Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
gemäß § 46 Abs. 1 GO LT
mit Antwort der Landesregierung
Anfrage der Abgeordneten Uwe Dorendorf und Dr. Marco Mohrmann (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung
Geplante Abschaffung der Abschussplanung für Rehwild: Ergreift die Landesregierung Maß-nahmen zur Vermeidung unnötigen Aufwands?
Anfrage der Abgeordneten Uwe Dorendorf und Dr. Marco Mohrmann (CDU), eingegangen am 25.11.2025 – Drs. 19/9166, an die Staatskanzlei, übersandt am 01.12.2025
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 12.12.2025
Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG), die die Landesregierung am 7. Oktober 2025 zur Verbandsbeteiligung freigegeben hat, sieht den Wegfall der Abschussplanung für Rehwild vor. Daran ist zum Teil öffentlich bereits Kritik geübt worden.[vgl. https://www.deutschewildtierstiftung.de/aktuelles/artikel/lob-und-kritik-der-deutschen-wildtier-stiftung-zum-2-aenderungsentwurf-des-landesjagdgesetzes-in-niedersachsen]
Sofern der Gesetzentwurf im Landtag eine Mehrheit findet, wird das neue NJagdG vermutlich im Laufe des neuen Jagdjahres 2026/2027 in Kraft treten. Nach geltender Gesetzeslage sind alle Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, einen neuen dreijährigen Abschussplan für den Zeitraum von 2026 bis 2029 zu erstellen. Dies ist nach Einschätzung von Experten mit einem erheblichen Aufwand für die verantwortlichen und genehmigenden Landkreise sowie die ehrenamtlich tätigen Kreisjägermeister verbunden. Sollte das neue NJagdG in der aktuell vorliegenden Form verabschie-det werden, würden im Laufe des Jahres 2026 die erstellten, geprüften und genehmigten Pläne wie-der abgeschafft werden.
Vorbemerkung der Landesregierung
Nach der gültigen Gesetzeslage ist für die Aufstellung des Rehwildabschussplans von den Revierin-haberinnen oder Revierinhabern das von der obersten Jagdbehörde bestimmte elektronische For-mular zu verwenden und spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres der zuständigen Jagdbehörde zu übermitteln (vgl. § 25 Abs. 2 NJagdG). Das Formular steht seit dem 1. Dezember 2025 im Jagdverwaltungsprogramm den online-verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung.
1. Warum plant die Landesregierung den Wegfall der Abschussplanung von Rehwild? Wie steht sie zu der an dieser Absicht bereits aus Teilen der Jägerschaft wie des Artenschut-zes lautgewordenen Kritik?
Das Rehwild kommt flächendeckend in Niedersachsen vor. Die Bestände unterliegen einer natürli-chen Dynamik und werden von vielen Faktoren beeinflusst; sie exakt zu erfassen ist nicht möglich. Das Verfahren der Abschussplanung ist somit mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Abschusspla-nung ist mit der zurückliegenden Jagdgesetzänderung schon stark vereinfacht worden. Die Landes-regierung sieht den Wegfall der Abschussplanung für Rehwild als einen sinnvollen weiteren Beitrag zum Bürokratieabbau an. Andere Bundesländer arbeiten schon lange ohne Rehwildabschusspläne.
Mit dem geplanten Wegfall des Rehwildabschussplans wird die Eigenverantwortung der Grundbesit-zerinnen und Grundbesitzer sowie der Pächterinnen und Pächter gestärkt, denn gemeinsam vor Ort kann anhand der Rahmenbedingungen im Jagdbezirk z. B. eine Zielvereinbarung zur effektiven Be-jagung des Rehwildes getroffen werden.
Im Übrigen bleibt die Auswertung der Verbändebeteiligung zum Gesetzentwurf abzuwarten.
2. Plant das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) Maß-nahmen oder hat es solche gegebenenfalls bereits ergriffen, um bis zu dem zu erwarten-den Inkrafttreten des neuen NJagdG im Sinne der Entbürokratisierung den sich gegebe-nenfalls als überflüssig erweisenden Aufwand für die Erstellung, Prüfung und Genehmi-gung nur kurzfristig geltender Rehwildabschusspläne zu vermeiden? Wenn ja, welche?
Nein. Die gültige Rechtslage ist umzusetzen.
3. Falls keine entsprechenden Maßnahmen geplant sind, warum ist dies nicht der Fall?
Siehe Antwort zu Frage 2.
4. Erwägt das ML, den Unteren Jagdbehörden eine Empfehlung zu geben bzw. zu gestatten, allen Revierinhaberinnen und -inhabern pauschal und einmalig die Fortschreibung der zuletzt eingereichten und genehmigten Planung zu erlauben, auf weitere Eingaben und Gebühren zu verzichten und die Fortschreibung der Abschussplanung als genehmigt anzusehen? Falls nein, warum nicht?
Der Beschluss des Gesetzes bleibt abzuwarten. Dem Beschluss vorgreifende Empfehlungen wären rechtlich fragwürdig.
5. Falls das unter Frage 3 skizzierte Vorgehen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich sein sollte: Welche Lösung zur Entbürokratisierung und zur Vermeidung unnö-tigen Aufwands schlägt das ML gegebenenfalls vor?
Der geplante Beschluss zum Verzicht auf einen Abschussplan ist bereits ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau.