30.03.2020 VAZ: Grünes Licht für Blühstreifen

Paragraf 40 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt nicht für besiedelte und landwirtschaftlich genutzte Flächen

Freuen sich über die Erfolgsgeschichte der Imkermischung Verden: Ralf Storjohann (l.) und Heinrich Kersten. Foto: AHK

Verden/Landkreis – „Frühling lässt sein blaues Band wieder flattern durch die Lüfte“ –und damit steht auch die Aussaat der insektenfreundlichen Blühstreifen an. Allerdings gab es in den zurückliegenden Monaten doch einige Verunsicherung bei Landwirten und Privatpersonen. Denn seit dem 2. März 2020 besteht laut Paragraf 40 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Genehmigungspflicht für die Ausbringung gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur. Doch jetzt gibt es Entwarnung.
In einer Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es wörtlich: „Die Genehmigungspflicht nach Paragraf 40, Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für gebietsfremde Pflanzen wird nur beim Ausbringen in die freie Natur ausgelöst, nicht bei Ausbringungen im besiedelten Bereich. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zustand eines Raumes und nicht auf die bauplanungsrechtliche Einordnung. Nicht zur freien Natur zählen demgemäß Gärten und Parks im Außenbereich, wenn sie in einem funktionellen Zusammenhang zum besiedelten Bereich stehen. Dies sind beispielhaft Gärten aufgrund ihrer Gestaltung, Einfriedung und Nutzung, historische Gärten und Anlagen der Gartendenkmalpflege, Parkanlagen und Alleen aufgrund ihres spezifischen Charakters; Friedhöfe, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Freizeitanlagen aufgrund der spezifischen Erfordernisse sowie Deponien aufgrund ihrer speziellen Standorteigenschaften.
Für das Ausbringen von Pflanzen beziehungsweise Saatgut in diese Landschaftsbestandteile besteht keine Genehmigungspflicht.“ Damit können Privatleute die „Imkermischung Verden“ und ähnliche Saatmischungen unbesorgt ausbringen.
Auch für Landwirte besteht jetzt Rechtssicherheit. Bezogen auf landwirtschaftliche Nutzflächen heißt es im Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 11. März 2020: „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt, dass für den Anbau von Pflanzen für Blühstreifen, Blühflächen oder ähnliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Flächen die zeitlich unbeschränkte Ausnahmeregelung gilt und die an dem 2. März 2020 geltende Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Gehölzen oder Saatgut gebietsfremder Herkunft in der freien Natur nicht besteht.“
Laut Dr. Gert Kracke von der Außenstelle Verden der Landwirtschaftskammer ist die Nachfrage nach der Imkermischung auch in diesem Jahr unverändert groß. Circa 100 Betriebe im Landkreis Verden hätten Saatgut für rund 300 Hektar bestellt.
In kleineren Mengen für die blühende Insel im eigenen Garten ist die Imkermischung Verden bei der Firma August Wilkens in Langwedel erhältlich. Geschäftsführer Ralf Storjohann vertreibt sie seit 2018 über www.imkermischung.de auch bundesweit und war von Beginn an überrascht über die große Nachfrage. „Anfang April rechnen wir mit der Lieferung des neuen Saatguts. Im Angebot haben wir auch eine aufgepeppte Gartenversion mit Malve, Kornblume, Klatschmohn und Ringelblume“, berichtet er. Seit vergangenem Jahr gibt es sogenannte Saatbomben mit der Imkermischung. „An Plätzen, die ein paar bunte Blüten nötig haben, kann man so eine Saatbombe platzieren“, so Storjohann.
„Jede Blüte zählt“ ist das Motto des Initiators der Saatenmischung, Heinrich Kersten. Der Imker hat gerade wieder erlebt, dass ein gutes Angebot an Pollen und Nektar die Bienen stärkt. „Alle im Herbst 2019 von mir in Verden-Eissel eingewinterten Bienenvölker sind heute vital und fliegen. Trotz des zu warmen Winters, in dem die Bienen nie richtig zur Ruhe gekommen sind“, vermeldet er erfreut.  ahk