Widerspruchsbescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)

Stellungname des Landesjagdverbandes Niedersachsen

Sehr geehrte Damen und Herren,
zurzeit erhalten Revierinhaber, die gegen frühere Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft Widerspruch eingelegt hatten, von der LBG unter zum Teil kurzer Fristsetzung die Aufforderung, diese Widersprüche zurückzunehmen. Hiervon rate ich derzeit aus den nachfolgenden Gründen ab.
Mit Unterstützung des Deutschen Jagdverbandes werden zurzeit mehrere Verfahren gegen die LBG ge-führt. Deswegen hatten wir seit 2014 allen Revierinhabern angeraten, gegen Beitrags- und Vorschuss-bescheide der LBG Widerspruch einzulegen und gleichzeitig zu beantragen, das Widerspruchsverfahren solange auszusetzen, bis über ein zunächst beim Sozialgericht Hannover — S 58 U 304/15 – , dann in der Berufungsinstanz beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen — L 14 U 197/18 — an¬hängiges Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die LBG hatte damals einer Aussetzung der Widerspruchsverfahren, wenn sie von den Beitragspflichtigen beantragt worden war, zugestimmt.
Soweit die LBG nunmehr alle Revierinhaber, die damals Widerspruch eingelegt hatten, nunmehr auf-fordert, ihre Widersprüche zurückzunehmen, hat dies folgenden Hintergrund:
Das Musterverfahren zunächst vor dem Sozialgericht Hannover, dann in der II. Instanz vor dem LSG betraf einen Jagdpächter, der zwei nebeneinander liegende Reviere gepachtet hatte. Es war zur Klärung der Streitfrage geführt worden, ob die LBG berechtigt ist, bei der Beitragsbemessung denjenigen Revier-inhabern, die gleichzeitig als Landwirte im selben oder in einem angrenzenden Landkreis landwirt-schaftlich tätig sind und dort landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen Nachlass in Höhe von 20/100 des Beitrags zu gewähren, weil deren Unfallrisiko bereits aus ihrer Versicherung als Landwirt ab-gedeckt ist. Diese Frage wurde zwar in der II. Instanz vor dem LSG streitig verhandelt. Zu einem Urteil
kam es jedoch nicht, nachdem das LSG darauf verwiesen hatte, dass gerade diese Streitfrage seit 2018 Gegenstand eines beim Bundessozialgericht (BSG) — B 2 U 14/18 R — neu anhängigen Revisions-verfahrens ist. Da es wenig sinnvoll ist, zwei parallele Revisionsverfahren zum selben rechtlichen Streit-thema zu führen, haben sich die Parteien gerade in Anbetracht der sehr langen Verfahrensdauer beim BSG und weil der eine Pachtvertrag des Klägers schon geendet hatte und der andere demnächst enden wird, vor dem LSG außergerichtlich geeinigt.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass Revierinhaber, den Widerspruch aufrechterhalten und gleichzeitig beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG auszusetzen und dabei das oben aufgeführte Aktenzeichen des BSG angeben. Das gilt auch hinsichtlich der bereits eingelegten Widersprüche für vorangegangene Jahre.
Ein Muster für ein entsprechendes Schreiben liegt an.
(Muster_Aufrechterhaltung_Widerspruch.docx)
Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil
Clemens H. Hons
Rechtsanwalt