17.12.2021: Ergänzende Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden

406-65001-323 (H)                            Hannover, 17.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich meines Schreiben vom 26.11.2021, das in weiten Teilen noch Gültigkeit hat, erhalten Sie ergänzende Hinweise zu der sog. „niedersächsischen Weihnachtsruhe“ gemäß der geänderten Nds. Corona-Verordnung vom 11.12.2021: 

Gemäß § 3 Abs. 5 Nds. Corona-VO wird für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich 02.01.2022 landesweit die Warnstufe 3 festgestellt.

Damit wird in Zusammenwirken mit weitergehenden kontaktbeschränkenden Maßnahmen in diesem Zeitraum sowohl für ungeimpfte als auch für geimpfte und genesene Personen ein zeitlich begrenzter „Notschalter“ als infektionspräventive Schutzmaßnahme in die Verordnung integriert.  

Gemäß § 8 Abs. 6a Nds. Corona-VO dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mehr als 10 Personen nur noch nach der 2-G-plus-Regelung zusammenkommen.

Allerdings wird die 2-G-plus-Regelung dahingehend geöffnet, dass geimpfte Personen gem. § 7 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung von der Nachweispflicht über eine negative Testung befreit sind, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Impfung vorlegen.

Der/die Veranstalter/in hat den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

Im Übrigen wird auf die allgemeinen Regelungen der Nieders. Corona-VO in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Uwe Oltrogge

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft
Telefon: 0511 120 2253
E-Mail: